Der Begriff der Bande im Strafrecht

Der Begriff der Bande

Seit der Entscheidung des Großen Senats des BGH v. 22.03.2001 setzt die Bande einen Zusammenschluss von mindestens 3 Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
Die Entscheidung wurde zunächst im Zusammenhang mit dem Bandendiebstahl getroffen, sodann aber für andere strafrechtliche Nebengebiete übernommen. Sie gilt somit übergreifend auch im Steuerstrafrecht, Betäubungsmittelrecht und anderen Nebengesetzen.