Ihr erfahrener Anwalt gegen den Vorwurf Korruption & Bestechung

Beschuldigte eines Strafverfahrens wegen eines Korruptionsdelikts, bspw. wegen Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung, Bestechung oder Bestechlichkeit sind mit einer Vielzahl an ernsthaften Konsequenzen bedroht. Einerseits ist bereits nur das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eine enorme Belastung.

Andererseits drohen darüber hinaus auch empfindliche berufliche bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen, wie z. B. die beamtenrechtliche Suspendierung, die Einbehaltung von Bezügen, Schadensersatzforderungen und schlimmstenfalls der Verlust der beruflichen Existenz.

Betroffene benötigen in diesen Fällen einen erfahrenen Strafverteidiger und Rechtsanwalt, der die Abläufe in Verfahren wegen Korruptionsdelikten kennt und bei dem als zentraler Vertreter auf allen Ebenen die Fäden zusammenlaufen. Denn nur dann lassen sich umfassend die besten Lösungen in allen Bereichen erzielen.

Bei Korruption & Bestechung verläuft die Grenze zur Illegalität oft fließend

Bei Vorwürfen der Korruption und Bestechung verlaufen die Grenzen zwischen legalem und strafbarem Handeln fließend. Sozialadäquates Verhalten, wie bspw. das Dankeschön an den Behördenmitarbeiter oder die Konzertkarten für den Geschäftspartner nach Abschluss eines erfolgreichen Geschäfts können für die Ermittlungsbehörden Anlass für weitere Ermittlungen geben.

Umso wichtiger ist eine kluge und effektive Verteidigung gegen den Vorwurf der Korruption, Vorteilsannahme bzw. Bestechung. Es kommt nach unserer Erfahrung nicht selten vor, dass sich die Strafverfolgungsbehörden in solchen Verfahren „verrennen“. Mit anderen Worten: Nach unserer Erfahrung gibt es in Strafverfahren wegen Korruptionsvorwürfen sehr gute Verteidigungsoptionen.

Als Strafverteidiger in Korruptionsverfahren erreichen wir regelmäßig bereits die Einstellung im Ermittlungsverfahren, so dass unseren Mandanten die gerichtlichen Verfahren erspart bleiben. Eine Einstellung des Verfahren setzt aber zwingend voraus, dass sich die Betroffenen nicht voreilig gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erklären, sondern von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Sofern Sie Beschuldigter in einem Verfahren wegen eines Korruptionsdelikts sind, möglicherweise eine Vorladung zu einer Vernehmung oder einen Anhörungsbogen o. ä. erhalten haben, sollten Sie zunächst unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und sich nicht äußern!

Wir stehen Ihnen als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht mit unserer langjährigen praktischen Berufserfahrung im Bereich des Korruptionsstrafrechts an Ihrer Seite und organisieren Ihre Verteidigung!

Dazu gehört eine umfassende Akteneinsicht und eine genaue Analyse Ihrer individuellen Situation. Anschließend besprechen wir das Ergebnis der Akteneinsicht mit Ihnen und entwickeln eine ergebnisorientierte Verteidigungsstrategie, die Rücksicht auf Ihre berufliche und private Situation nimmt.

Was fällt unter Korruption & Bestechung im Amt?

Die Korruptions- und Bestechungsdelikte umfassen insbesondere die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) sowie Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334).

Dabei ist Folgendes zu beachten: Während die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und die Bestechung (§ 334 StGB) den Geber eines Vorteils sanktionieren, der gerade kein Amtsträger ist, sondern auf einen Amtsträger als Nehmer einwirkt, verhält es sich bei der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) genau spiegelverkehrt. Dort wird der Amtsträger als Nehmer bestraft.

Bestechung/Bestechlichkeit grenzen sich wiederum von Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme dadurch ab, dass bei der Bestechung bzw. Bestechlichkeit das zusätzliche Merkmal der pflichtwidrigen Diensthandlung als erschwerender Umstand hinzukommt.

  1. Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme (§§ 331, 333 StGB)

Die Vorteilsannahme nach § 331 StGB setzt voraus, dass ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB erfordert, dass der Täter diesen Personen für die Dienstausübung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Der vom Gesetz vorausgesetzte Vorteil wird von der Rechtsprechung ausgelegt als jede Art der materiellen oder immateriellen objektiven Besserstellung des Amtsträgers, auf welche dieser keinen rechtlich begründeten Anspruch hat.

Materielle Besserstellungen sind bspw. Bargeld, Sachwerte oder Reisen während immaterielle Besserstellungen z. B. Ehrungen oder sexuelle Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

Die Rechtsprechung nimmt aber wiederum bei „sozialadäquaten“ Besserstellungen Ausnahmen vom Tatbestand vor: Wenn nämlich der Vorteil nur von geringem Wert ist und von der Verkehrsanschauung lediglich als Form einer gebilligten Höflichkeit aufgefasst wird, liegt schon kein tatbestandsmäßiger Vorteil mehr vor. Die Grenzen sind hier aber fließend.

Für den Anwalt bzw. Strafverteidiger gegen den Vorwurf der Korruption bzw. Bestechung kommt es daher darauf an, die umfangreiche Kasuistik der BGH-Rechtsprechung zu kennen und auf den individuellen Fall anwenden zu wissen.

Kern der Tathandlung ist schließlich die inhaltliche Verknüpfung zwischen der Vorteilsgewährung bzw. der Vorteilsannahme und der Dienstausübung des Amtsträgers. Nicht erforderlich ist, dass eine konkrete oder pflichtwidrige Diensthandlung als Gegenleistung für den Vorteil erfolgen soll. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass eine von beiden Seiten bewusste Verknüpfung zwischen Vorteil und Dienstausübung besteht. Dies wird auch als sog. gelockerte Unrechtsvereinbarung bezeichnet.

Dabei muss der Amtsträger diese Verknüpfung natürlich auch kennen und mindestens konkludent, d. h. stillschweigend billigen. Ziel einer Verteidigung gegen den Vorwurf Korruption bzw. Bestechung ist es daher u. a. auch, dem Gericht überzeugende Argumente zu liefern, die gegen eine solche Kenntnis des Amtsträgers sprechen.

  1. Bestechung und Bestechlichkeit (§§ 332, 334 StGB)

Der höhere Strafrahmen der Bestechung bzw. Bestechlichkeit (sechs bzw. drei Monate Freiheitsstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) im Vergleich zur Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme (Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu zwei bzw. drei Jahren) rechtfertigt sich über das Erfordernis einer tatbestandsmäßigen konkreten Unrechtsvereinbarung: Hier erhält der Amtsträger den Vorteil nämlich gerade für eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung. Es kommt also zu einer durch den Vorteil hervorgerufenen Diensthandlung, durch die der Amtsträger seine Dienstpflichten verletzt.

Korruption im geschäftlichen Verkehr

Ein weiteres Korruptionsdelikt ist der § 299 StGB, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dafür dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt.

Ebenfalls bestraft wird derjenige, der einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um bevorzugt zu werden.

Korruption im Gesundheitswesen

Schließlich sind auch Korruptionsstraftaten im Gesundheitswesen unter Strafe gestellt, hier greift der Straftatbestand des § 299a StGB. Siehe hierzu auch: